Satzung

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
    1. Der Verein führt den Namen Sport-Modellflug-Club Liesborn-Wadersloh e.V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 59329 Wadersloh.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • § 2 Eintragung in das Vereinsregister
    Der Verein ist unter der VR-Nr.: VR 70449 im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  • § 3 Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Flugmodellbaus und des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Kameradschaft. Der Verein vermittelt den Amateurgedanken.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Modellflugplatzes, die Förderung modellflugsportlicher Übungen und Leistungen, sowie die Errichtung bzw. Unterhaltung einer Jugendgruppe.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, religiös und rassistisch neutral.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    6. Die Mitglieder erhalten keine unberechtigten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Verbandsmitgliedschaft
    Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft in einem Fachverband beschließen.
  •  § 5 Mitglieder
    1. Dem Verein gehören an:
    a) Ordentliche (aktive) Mitglieder
    b) Mitglieder im Probejahr
    c) Fördernde Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder.

    2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
    3. Eine beschränkt geschäftsfähige natürliche Person kann nur Mitglied werden, wenn dessen gesetzlicher Vertreter zustimmt.
  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1.  Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat das Recht auf:
    a) Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Aussprachen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung; damit verbindet sich das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 15 Abs. 3 Ziff. d)
    b) Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme am Vereinsleben
    c) Gleichbehandlung.
    2. Probemitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme am Vereinsleben. Sie haben auch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung; während der Probezeit haben diese Beitrittswilligen jedoch kein Stimmrecht.
    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a) die Satzung des Vereins zu befolgen
    b) für die Entwicklung des Vereins und dessen Ziele zu wirken
    c) Beiträge pünktlich zu entrichten
    d) jede Tätigkeit zu unterlassen, aus der dem Verein ein Nachteil entstehen oder die das Ansehen des Vereins schädigen könnte e) die Flugbetriebsordnung einzuhalten
  • § 7 Eintritt aktiver Mitglieder 
    1. Die aktive Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der Satzung. Die Satzung ist einzusehen auf der Homepage des Vereins.https://smc-liesborn-wadersloh.de/
    2. Vor Aufnahme als ordentliches Mitglied hat der Eintrittswillige eine mindestens einjährige Probezeit zu absolvieren.
    3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
    4. Über die Aufnahme als Probemitglied oder als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung. Über die Aufnahme nach der Probezeit als ordentliches (aktives) Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in der der mindestens einjährigen Probezeit nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
    5. Ein Anspruch zur Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
  • § 8 Eintritt fördernder Mitglieder
     1. Die Mitgliedschaft als "förderndes Mitglied" entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der Satzung. Die Satzung ist einzusehen auf der Homepage des Vereins.
    2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
    3. Über die Aufnahme wird gem. § 7 Abs. 3 der Satzung entschieden.
    4. Die Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft erfolgt unter Beachtung des § 5 Abs. 2 der Satzung entsprechend § 7.
  • § 9 Austritt der Mitglieder
    1.  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    2. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • § 10 Ausschluss der Mitglieder
    1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
    2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen in Verzug ist.
    3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag an den Vorstand zu richten.
    4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    5. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über den Antrag zu informieren.
    6. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
    7. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9) wirksam.
    8. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9) Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6 gilt entsprechend. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und vereinsrechtlich nicht mehr anfechtbar.
    9. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  • § 11 Ansprüche und Verpflichtungen bei Ausscheiden
    1. Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus, so erlöschen sofort alle Ansprüche an den Verein.
    2. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
  • § 12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
    1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
    2. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
    3. Die Aufnahmegebühr ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig.
    4. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbetrag zu leisten. Mitglieder in der Probezeit haben lediglich den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
    6. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Er ist nach Aufforderung - spätestens jedoch bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
    7. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der Beitrag anteilig für den Rest des Geschäftsjahres berechnet. Erster Beitragsmonat ist der Monat, in dem der Eintritt in den Verein bestätigt wird. Abs. 3 gilt entsprechend.
    8. Die Beitragsordnung des Vereins ist auf der Homepage des Vereins einzusehen. ( https://smc-liesborn-wadersloh.de/beitragsordnung/ )
  • § 13 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
     1. Der Vorstand (§ 14)
     2. Die Mitgliederversammlung (§ 15)
  • § 14 Vorstand
    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
           a) dem ersten Vorsitzenden
           b) dem zweiten Vorsitzenden
           c) dem Geschäftsführer (Schriftführer).
    2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
          a) der Kassenwart
          b) der Flugleiter
          c) der Jugendwart
          d) ggfs. Beisitzer.
    3. Zum Vorstand können ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieden gewählt werden sofern es sich um eine voll geschäftsfähige natürliche Personen handelt.
    4. Je zwei Vorstandsmitglieder i. S .d. § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich.
    5. Befugnisse des Vorstandes sind:
    a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
    c) Entscheidungen über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern sowie Mitgliedern im Probejahr
    d) Entscheidungen über Vereinsstrafen gem. § 18 Abs. 2 Ziff. a) und b)
    e) die Einberufung der Mitgliederversammlung
    f) Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung.
    6. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Beim Jugendwart haben nur die Jugendlichen des Vereins das Vorschlagsrecht.
    7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
            a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
               b) durch Tod
               c) durch Austritt aus dem Verein
               d) durch Ausschluss aus dem Verein
               e) bei fehlender Entlastung durch die Mitglieder
               f) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
    8. Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
    9. Die Neuwahl für das neu zu besetzende Vorstandsamt erfolgt innerhalb von zwei Monaten durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • § 15 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
    2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind folgende:
          a) Bestellung des Vorstandes
          b) Satzungsänderungen
          c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
          d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
          e) Die Aufnahme von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern nach Ablauf des Probejahres
          f) Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
          g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
          h) Entscheidung über Vereinsstrafen in den Fällen des § 18 Abs. 2 Ziff. c) sowie in allen Fällen über deren Widersprüche
          i) Entscheidung über Vereinsausschluss und deren Widersprüche
          j) Auflösung des Vereins
         k) Änderung des Vereinszwecks
         l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
         m) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Fachverband
         n) Entscheidungen bezüglich Gemeinschaftsarbeit (§ 19)
         o) Erlass einer Flugbetriebsordnung und einer Beitragsordnung.
    3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
         a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
         b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (= ordentliche Mitgliederversammlung)
         c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb von drei Monaten
         d) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und         der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.
    4. Auch in den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
    5.
         a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu           berufen.
         b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
         c) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder- oder E-Mail-Anschrift.
  • § 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung
    1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
    2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    3. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 4 zu enthalten.
    6. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche (aktive) Mitglied, fördernde (passive) Mitglied und Ehrenmitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • § 17 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
    1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
    2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss eines Mitgliedes und über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    4. Die Abstimmungen über die Wahl des Vorstandes, der Aufnahme oder des Ausschlusses eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes und über Vereinsstrafen erfolgen immer schriftlich und geheim.
    5. Auf Antrag von mindestens zehn der stimmberechtigten Anwesenden sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
    6. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
    7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • § 18 Vereinsstrafen
    1.  Die Bestrafung eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es
            a) schuldhaft gegen die Satzung verstößt
            b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft schädigt
            c) sich widerrechtlich Eigentum des Vereins oder ihm anvertraute Sachen aneignet oder beschädigt
            d) sich grober Verstöße gegen die Kameradschaft schuldig macht
            e) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
            f) die Anweisungen des Flugleiters schuldhaft verletzt.
    2. Als Vereinsstrafen sind zulässig
           a) Ermahnung oder Verwarnung
           b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens zwei Wochen
           c) Ausschluss aus dem Verein (§ 10).
    3. Über die Bestrafung nach Abs. 2 Ziff a) und b) entscheidet der Vorstand, nach Ziff. c) die Mitgliederversammlung.
    4. § 10 Abs. 8 und 9 gelten entsprechend.
  • § 19 Gemeinschaftsarbeiten
    1. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, ob und in welchem Maß jedes ordentliche Mitglied an Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken hat.
    2. Ausgenommen von Gemeinschaftsarbeiten sind in jedem Fall Jugendliche unter 14 Jahre, Erwachsene über 65 Jahre sowie Schwerbeschädigte.
  • § 20 Kassenprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
    2. Die Kassenprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
    3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • § 21 Auflösung des Vereins
    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt. Die Wahl der Liquidatoren hat in diesem Fall entsprechend § 17 Abs. 1 und Abs. 5 zu erfolgen.
    3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das DRK – Wadersloh.
  • § 22 Inkrafttreten der Satzung und von Beschlüssen
    1. Die Satzung tritt in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    2. Beschlüsse werden sofort wirksam, es sei denn, in den Beschlüssen ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.


Liesborn-Wadersloh, 23.11.2011